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Ungleichbehandlung von Lehrkräften PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 25 November 2007
In Deutschland ist es schon lange üblich, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Posten als Lehrkraft im öffentlichen Dienst nach amtsärztlicher Vorgabe zu verbeamten oder lediglich ins Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Abgesehen davon, ob die Verbeamtung von Lehrkräften generell zu befürworten ist oder besser nicht, ist die Ungleichbehandlung durch die Verweigerung der Verbeamtung aufgrund gesundheitlicher Mängel infam. Überhaupt ist hier die Einteilung in "gesund" und "nicht gesund genug" eine Einteilung, die besser zu unterlassen ist. Es gibt viele Fälle, in denen jemand, der nun aufgrund amtsärztlicher Feststellung nicht gesund genug ist, um verbeamtet zu werden, die gleiche Arbeitsleistung erbringen muss, wie ein "Gesunder" - hier wird also kein Unterschied gemacht -, aber im Falle einer Erkrankung, die zur Arbeitunfähigkeit führt, nicht so abgesichert ist, wie der "gesunde" Beamte. Zudem gerät der "kranke" Angestellte finanziell ins Hintertreffen, da er ja nicht, wie die Beamten, von der Arbeitslosen- und Sozialversicherung befreit ist (monalicher Unterschied: ca. 500 Euro), um für den Fall einer Erkrankung vorsorgen zu können. Um gleich das Argument der Berufunfähigkeitsversicherung auszuschlagen: Lehrkräfte können sich nur bis zu einem bestimmten Alter versichern - ca. bis zum 54 Lebensjahr -, da wohl zu viele Lehrkräfte in ihren 50ern aufgrund der hohen Belastung durch ihren Beruf erkranken oder frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden.
Die genannnte Ungleichbehandlung von verbeamteten und angestellten Lehrkräften widerspricht anscheinend nicht geltendem deutschen Recht, doch ist sie schreiend ungerecht und schwer bzw. gar nicht zu vermitteln. Vielleicht besteht Hoffnung, dass im Rahmen der Überprüfung von Landesgesetzen die EU-Verwaltung diese Ungleichbehandlung zum Unrecht erklärt wird. Sie widerspricht bereits heute dem Gerechtigkeitsempfinden vieler Bürger und besonders der Betroffenen.
 
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